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Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein füuhrt den Namen:
Freunde und Förderer des Studiums der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Universität Stuttgart e.V.
Kurzform: F²SEI e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist beim dortigen Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe und die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Elektrotechnik und der Informationstechnik.

Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
(1) die Unterstützung der Studierenden in ihren sozialen Belangen (Wegweiser durch die Uni, unentgeltliche Hilfestellung bei der Zimmersuche, Veranstaltungen zum gegenseitigen Kennenlernen u.a.)
(2) öffentliche Veranstaltungen und Seminare zur Elektrotechnik und Informationstechnik, um den wissenschaftlichen Austausch, den Nachwuchs und den gesellschaftlich positiven Eindruck des Studienganges und dessen Studierenden zu fördern.
(3) Unterstützung bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik
(4) die Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien und die Veröffentlichung eines Informationsblattes

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des §26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist durch Brief oder E-Mail mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
  (a) den vollständigen Namen,
  (b) das Geburtsdatum (bei juristischen Personen das Gründungsdatum),
  (c) die Anschrift,
  (d) die E-Mail-Adresse.
(3) Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
(4) Änderungen der Adresse oder E-Mail-Adresse müssen unverzüglich einem Vorstandsmitglied angezeigt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
  (a) bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung,
  (b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit durch eine Erklärung per Brief oder E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen kann,
  (c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(6) Ein Mitglied kann auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern aus dem Verein ausgeschlossen werden,
  (a) wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedsbeitr ägen in Rückstand gekommen ist,
  (b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  (c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt.
Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, nach Notwendigkeit, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
(2) Sie muss einberufen werden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.
(3) Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zehnWerktage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der festgelegten Tagesordnung beschließen.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bestätigt wird.
(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  (a) die Gesamtplanung der Arbeit sowie die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  (b) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
  (c) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
  (d) die Wahl des Vorstandes sowie Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, denen Aufgaben übertragen werden können,
  (e) Abberufung von Mitgliedern aus dem Vorstand mit mehr als der Hälfte aller anwesenden Stimmberechtigten,
  (f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  (g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dessen Vertreter und dem Schriftführer. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese regelt insbesondere die Bereiche Kassenführung, Geschäftsführung und Schriftführung, sowie die genauen Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(3) Zur rechtsverbindlichenVertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  (b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
  (c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  (d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  (e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  (f) Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitgliedern;
  (g) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolger. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, dann führen die bisher Gewählten die Geschäfte bis zu einer Wahl weiter.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(4) Für Wahlen gilt folgendes: Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch das Los herbeigeführt.

§ 9 Geschäftszeit und Geschäftsjahr
Die Geschäftszeit beträgt ein Jahr, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand des Vereines vorgeschlagen und von der Hauptversammlung festgesetzt, und zwar für das kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten.

§ 11 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss auf der Tagesordnung angek ündigt sein. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Errichtung am 13.6.2002 in Kraft.

Satzung (pdf pdf, ~18 kB)